Wie funktioniert das Word Wide Web? Aus Wikipedia:
Der Benutzer kann dann den Hyperlinks auf der angezeigten Webseite folgen, die auf andere Webseiten verweisen, gleichgültig ob diese auf demselben Webserver oder einem anderen gespeichert sind. So ergibt sich ein weltweites Netz aus Webseiten. Das Verfolgen der Hyperlinks wird auch als „Surfen im Internet“ bezeichnet.
Die Linksetzung ist also so etwas wie ein Grundrecht des WWW, oder anders ausgedrückt: Ohne Links funktioniert das Internet nicht.
Wie wird das Word Wide Web begraben?
Das hat das Landgericht Hamburg am 8.11.2016 mit einem rechtsgültigen Urteil (Az. 310 O 402/16) gezeigt: Indem man Links unter Strafe stellt.
Zu verallgemeinernd ausgedrückt? Schauen wir uns das näher an, kommen wir zu vielen ungeklärten Punkten.
Wer eine Seite verlinkt, auf der ein Urheberrechtsverstoß begangen wird, haftet. Vor dem Urteil galt: „Erst ab Kenntnisnahme“. Seit dem Urteil gilt: „Wer mit Gewinnerzielungsabsicht verlinkt, bei dem wird die Kenntnis eines Rechtsverstoßes vorausgesetzt“.
Gewinnerzielungsabsicht
Wer nun an Shopbetreiber oder gewerbliche Websites denkt, hat damit natürlich nicht unrecht. Aber Blogger, die bezahlte Beiträge erstellen, Websites mit Werbebannern – auch wenn sie nur die Kosten decken –, Seiten mit Spendenbuttons, Werbung für das eigene Geschäft oder die Dienstleistung, die mittelbar Gewinn bringen könnten, kurzum wo auch nur 1 Cent generiert wird, all diese Websites könnten durchaus dazu gezählt werden.
Seite oder Website?
Ungeklärt ist auch, ob sich das Urteil auf den verlinkten Artikel oder auf die ganze Website bezieht.
Urheberrechtsverstoß
In dem Urteil ging es um ein Bild, doch laut Einschätzung juristischer Experten ist damit nicht geklärt, ob damit auch Texte, Videos, Downloadlinks etc. pp. gemeint sind.
Überprüfungspflicht?
Auch das ist ungeklärt. Letztendlich wird wohl die Beweislast, dass ein Urheberrechtsverstoß beim Setzen des Links noch nicht vorlag, sondern erst nachträglich begangen wurde, bei den Beklagten liegen.
Rein Privat?
Auch hier wird befürchtet, dass dieses Urteil auch die Maßstäbe für Erkennbarkeit von Rechtsverstößen für Privatpersonen höher setzt.
Erkennbarkeit von Rechtsverstößen?
Sehen Sie sich meine Website an. Ein Artikel gefällt Ihnen gut. Sie wollen ihn verlinken, oder in den Social-Media-Kanälen teilen. Dann sind Sie wirklich mutig oder haben zuviel Geld, das Landgericht Hamburg hielt im Urteil den Streitwert in Höhe von 6.000 Euro für ein Bild als durchaus angemessen.
Haben Sie die Möglichkeiten, zu überprüfen, ob hier nur urheberrechtlich unbedenkliche Bilder verwendet werden? Wie wollen Sie das überprüfen können? Diese Sicherheit hat man ja noch nicht einmal als Websitebetreiber, sondern man muss den Lizenzen der Stockfoto-Portale vertrauen.
Informieren Sie sich:
- Sehr ausführliche und leicht verständliche Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
- Das Urteil im Detail und Erläuterungen auf spiritlegal.com
Petition
Auf change.org wurde eine Petition „Rette den Link! EuGH-Entscheid zur Linkhaftung kippen!“ ins Leben gerufen. Bitte unterschreiben Sie diese Petition, um das Gesetz zu kippen, oder zumindest überarbeiten zu lassen.